Ein kleiner Einblick in die offiziellen Schreiben mit Blick auf Panikerzeugung, Manipulationen, Betrügereien und Hintergründe im Zusammenhang mit der "Pandemie"

Grundsätzlich die beste Informationsseite finden Sie hier (es ist Scrollaufwand zu leisten) : https://www.wodarg.com (24 Unterseiten verlinkt)

WICHTIG Die Krankheit und die Impfung - zwei ganz grundlegende Aufklärungsbeiträge von Professor Stefan Hockertz - ein absolutes Muss für Verständnis, Erkenntnis und weiteren Umgang

Hier zu den Beiträgen von Radio München: Teil 1 / Teil 2

Neueste Erkenntnisse über Impfnebenwirkungen: Tom Lausen in der AFD Pressekonferenz am 12.12.22

Mund-Nasen-SchutzMasken sind weder wirksam noch sicher (*.pdf - Dokument mit 42 Quellenangaben)

Prof. Dr. Stefan Hockertz, extrem eindrucksvolle Information: Die wahren Hintergründe der Gentherapie

 

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UN Zivilpakt: https://www.zivilpakt.de/internationaler-pakt-ueber-buergerliche-und-politische-rechte-355/ vom 16.12.1966, ratifiziert: 17.12. 1973

 

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte.

Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bzw. Art. 25 GG (Völkerrechtsklausel) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.

Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden.


Offizielle Dokumente mit erschreckenden Inhalten

NEU: Der Maßnahmenkatalog als Ergänzung des "Panikpapiers"

Strategiepapier-BMI-24.03.2020_online

Das "Panikpapier" der Bundesregierung (Innenministerium) - Ihr tötet Eure Lieben

Aufgedeckte Absprachen im RKI - Interna - z.T. geschwärzt

Covid-Impfstoff Liefervertrag Moderna - hier die "gesetzlichen" Grundlagen

Covid-Impfstoff Liefervertrag Pfitzer (Albanien) - hier die "gestzlichen" Grundlagen

Covid-Impfstoff Liefervertrag BionTech (EU) - hier die "gesetzlichen" Grundlagen

Antwort auf Anfrage zum "Panikpapier"

Neues "Pandemiegesetz" der BRD

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 20221

Pressemitteilung

Thesenpapier einer anderen Sichtweise

Krankenhausdaten (Statistisches Bundesamt) schon 2018 ein Desaster

Grunddaten-Krankenhäuser Seite 8 ist sehr informativ

Ständig aktualisierte Daten offiziell mitgeteilter Nebenwirkungen der Impfung (EMA / PEI / VAERS)

https://impfnebenwirkungen.net/ema/tabellen/ als Link zur Internetseite

RKI - Daten, gefunden und veröffentlicht von Club der klaren Worte

Akte-RKI-zum-Lagepapier-komplett

Bundesministerium des Inneren - bereits 2013 erste Pandemie-Vorbereitungen - Anhang 4

Bundesregierung

Statistisches Bundesamt schon 2018 werden Krankenhäuser auf Sparflamme gebürstet

Grunddaten-krankenhäuser (siehe Seiten 7 & 8)

Bundesministerium des Inneren - wie sie die Bevölkerung in die Knie zwingen wollen

Gesetzentwurf_Schutzmaßnahmen_nationaleTragweite

 

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Wichtige Informationen - Schluss mit dem Irrsinn:

Bitte die offiziellen Daten nicht wegignorieren !

Die EU hat 4.1 Milliarden Impfstoffdosen bestellt - für 350 Millionen Einwohner !

https://reitschuster.de/post/corona-impfung-43-mal-toedlicher-als-grippeimpfung/

Diese Regierung (und andere) zerstören unsere Zivilisation zugunsten von Heuschrecken - DAS SIND FAKTEN !

https://reitschuster.de/post/ausufernde-gesundheitskosten-enteignung-mit-ansage/

 

Die Vorbereitung als Comic-Heft aus dem Jahr 2011 im Auftrag der EU

gp_eudor_WEB_MN3011250ENC_002.pdf.en

 

 

Anmerkung der VPD zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021*

 

Das höchste Deutsche Gericht ist zwar mit allen notwendigen Informationen versorgt - zum Glück für unsere Regierenden werden diese höchstrichterlichen Informationen allerdings nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen, da die leider wesentlich schlechter informierten Anwälte der Kläger nicht entsprechend argumentieren. 

Es ist zwar dem Laien unverständlich, wenn ein Gericht Kenntnis von Betrug hat, diesen aber nicht verfolgt, da er vom Kläger nicht so benannt wurde - grundsätzlich ist das allerdings möglich und auch zu erwarten. 

  

Dieses Procedere praktiziert das Bundesverfassungsgerichts aus Sturheit und Angst, aus Dickköpfigkeit und Abhängigkeit mit wenigen Ausnahmen schon immer so und überlässt es - sich abwartend zurücklehnend - den Anwälten der Klägerseite, Argumentationsfehler zu produzieren, Nachweise einfach nicht zu finden, mit einer antrainierten Borniertheit zu übersehen und somit gar nicht in das Verfahren zu integrieren. 

  

Es ist in erster Linie also ein Versagen der Anwaltschaft und weniger ein juristisches Versagen der Richter (ein moralisches schon), wenn solch erbärmliche Urteile gefällt werden und ein "Gesetz" als verfassungsgemäß eingestuft wird, bei dem die Voraussetzungen für die gesetzlichen Maßnahmen keinerlei Rolle spielen. 

  

Auf diese Weise kann quasi faktenfrei entschieden werden. 

Ein Obduktionsverbot zur Verifizierung von Todesursachen wird damit akzeptierter Bestandteil des Procedere ebenso wie die Tatsache, Inzidenzen mit einfachsten Mitteln nach Belieben manipulieren zu können, indem der verwendete Test je nach Bedarf lediglich minimal aufgebauscht werden muss, um die 2 bis 3 - fache Menge an positiven Ergebnissen zu liefern - und das auch noch ohne die eigentlich erforderlichen Angaben über die Art der Testauswertung zu dokumentieren.

Obwohl mit diesen Einschränkungen weder die Zahl der Infizierten noch die Zahl der Verstorbenen nicht einmal ansatzweise verifizierbar ist, wird die Verwendung der fälschlich erhobenen Zahlen damit legitimiert.

Es spielt dann ebenfalls keine Rolle, dass Behandlungen der Krankheit untersagt sind, Behandlungen, die nachweislich Krankenhauseinweisungen um mehr als die Hälfte reduzieren, den Großteil schwerer Erkrankungen verhindern und mögliche Todesfälle auf ein Minimum senken. Das wäre ja auch nicht im Sinne des beklagten Gesetzes, denn dieses verlangt das Nichtvorhandensein respektive die Unwirksamkeit von alternativen Behandlungsmethoden.

  

Unterstütz wird dieses Vorgehen auch noch von den Krankenkassen, die durch einfache Verweigerung der Kostenübernahme für Behandlungsmethoden einen Fakt schaffen: Die Kasse zahlt nur, was hilft, zahlt die Kasse nicht, hilft es auch nicht.

So werden z.B. nicht einmal die Kosten für eine Vitamin D - Prophylaxe übernommen - eine extrem harmlose aber äußerst wirksame Methode zu Reduzierung von eventuellen schweren Krankheitsverläufen.

  

Es spielt daher in der Urteilsbegründung ebenfalls keine Rolle, wenn die Beurteilungsparameter in einer angespannten Situation - quasi wütend - verändert, die mathematischen Formeln zur Gefahrenabschätzung aber unverändert beibehalten werden. Eigentlich muss klar sein, dass bei einer - gewollten - Reduktion von 1/3 der zur Verfügung stehenden Behandlungskapazitäten selbst abnehmende Belegungszahlen immer noch zu einer - lediglich statistischen - Erhöhung von Belegungsinzidenzen führen.

  

Dieses galt auch schon in der Anfangszeit, als die Anzahl der Tests mal so eben um den Faktor 100 erhöht wurde, dieses (heimliche) Procedere aber den erzielten und medial verbreiteten Ergebnissen nicht zu entnehmen war.

  

Letztlich ist es also auch völlig egal, dass die verordneten Maßnahmen zu keiner Zeit einen nachweislichen Effekt hervorgerufen haben - siehe deren Kopplung an den R-Wert, die Maskenpflicht, die Bevölkerungsinzidenz, die Belegungsinzidenz, die Impfung, die Zweitimpfung, die Drittimpfung und noch "egaler" sind die gravierenden und bis zu 200 Mal häufiger auftretenden massiven Nebenwirkungen der zuletzt angeführten Maßnahmen.

  

 

* Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-101.html

  

Leitsätze zum Gerichtsbeschluss: 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21

 

 

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Art. 2 der EU-VO 2020/1043 bestimmt: 

 

Für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung klinischer Prüfungen, einschließlich der Verpackung 

und Etikettierung, der Lagerung, des Transports, der Vernichtung, Beseitigung, Verteilung, Abgabe, Verabreichung oder 

Verwendung von zur Anwendung beim Menschen bestimmten, GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden 

Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 — mit Ausnahme der Herstellung der Prüfpräparate — ist 

keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung oder Zustimmung gemäß den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2001/18/EG 

oder den Artikeln 4 bis 13 der Richtlinie 2009/41/EG erforderlich, wenn diese Vorgänge mit der Durchführung einer 

klinischen Prüfung in Zusammenhang stehen, die gemäß der Richtlinie 2001/20/EG genehmigt wurde.

 

Art. 4 Abs. 1 der EU-VO 2020/1043 bestimmt: 

 

Diese Verordnung gilt, solange die WHO COVID-19 zur Pandemie erklärt hat oder solange ein Durchführungs­

rechtsakt der Kommission gilt, mit dem sie gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen 

Parlaments und des Rates (7) eine gesundheitliche Notlage aufgrund von COVID-19 feststellt.

 

 

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